Am 25.01.2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz, NEMoG) beschlossen. Mit diesem Gesetz soll die bestehende Vergütung für netzkostenfinanzierte dezentrale Einspeisung, die sogenannten vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNE), bis hin zu deren vollständiger Abschaffung schrittweise abgebaut werden und somit laut Gesetzgeber ein Teil der Energiewende vorbereitet werden.
Das Gesetz zur Netzentgeltregulierung schließt thematisch unmittelbar an die im vorangehenden Artikel „Netznutzungsentgelte in der Energiewirtschaft“ behandelten (vermiedenen) Netznutzungskosten an. Es soll die Kostengerechtigkeit bei den Übertragungsnetzentgelten fördern, eventuelle Fehlanreize bzgl. der Allokation dezentraler Erzeugung in lastschwächeren Gebieten vermeiden und über die schrittweise Abschaffung der vermiedenen Stromtransportentgelte bundesweit die Netzkosten reduzieren, um so letztendlich auch die Stromkosten der privaten Haushalte und Unternehmen zu senken. Die Netzkosten in Deutschland sind derzeit je nach betroffenem Netzgebiet bzw. jeweiliger Regelzone unterschiedlich hoch. Zum Vergleich: die vermiedenen Netzzugangskosten machen im bundesweiten Durchschnitt derzeit etwa 10% an den gesamten Übertragungsnetzkosten aus.
Der in Politik und Wirtschaft umstrittene Gesetzesentwurf umfasst im Wesentlichen folgende Eckpunkte: Für das Jahr 2017 sollen die vNE-Berechnungsgrundlagen insofern korrigiert werden, als dass die Vermeidungsentgelte auf den Stand vom 31.12.2015 „eingefroren“ werden. Ab 2018 sollen für Neuanlagen mit volatiler Stromerzeugung (= die Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie), ab 2021 für alle anderen (Neu-)Anlagen die vermiedenen Netzentgelte vollständig, und für (volatile wie auch nicht-volatile) Bestandsanlagen schrittweise linear über zehn Jahre über eine jeweils 10%-ige Degression p. a. des ursprünglichen Ausgangswertes abgeschafft werden. Somit würde für dezentrale Einspeisung ab dem 01.01.2030 keine Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang mehr gezahlt werden.
Betroffen wären demnach steuerbare dezentrale Einspeiser, die als Erzeugungsanlagen und Speicher den Strom last- und verbrauchsnah bereitstellen. Sollten die vermiedenen Netzentgelte durch das Gesetz abgeschmolzen und schließlich ganz abgeschafft werden, hätte dies aufgrund des Wegfalls von Zahlungen im Millionenbereich unter Umständen weitreichende Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und damit auf den Weiterbetrieb dieser Anlagen. Darüber hinaus würde der monetäre Anreiz für Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen entfallen, um die Nutzung des vorgelagerten Netzes zu vermeiden, was tendenziell wiederum deutlich größere Investitionen in Reparatur und Instandhaltung sowie in Aus- und Umbau aufgrund des dann wieder deutlich ansteigenden Netzvolumens und -verschleißes notwendig machen würde. Der wichtige netzentlastende und somit netz- sowie infrastrukturkostenentlastende Effekt der dezentralen Erzeugung würde sich im Laufe der nächsten Jahre immer weiter verringern. Bezüglich der Erneuerbare-Energien-(EEG-)Umlage wäre im Falle eines schrittweisen Abbaus der vermiedenen Netzkosten tendenziell eine Erhöhung zu erwarten, was wiederum einen gegenläufigen (steigenden) Effekt hinsichtlich der Stromkostenbelastung für Haushalte und Unternehmen hätte.
Die folgende Tabelle (Quelle: Art. 3 Nr. 2 NEMoG) stellt die Stromtransportkosten für die Übertragungsnetze (380 und 220 kV-Ebene), aufgeteilt nach Regelzone bzw. ÜNB sowie nach Arbeits- und Leistungspreis für die Nutzungsvermeidung dar. Sie gelten gemäß den jeweiligen Jahrespreisblättern der Betreiber für den Strombezug aus dem betroffenen Höchstspannungsnetz für die jährliche Nutzung von mehr als 2.500 Benutzungsstunden. Diese sollen gemäß NEMoG (vorbehaltlich eines entsprechenden Gesetzesbeschlusses) zum 01.01.2018 in Kraft treten und bilden die jeweiligen Ausgangswerte für die o. g. nachfolgende zehnjährige Degression der Vergütungssätze für dezentrale Einspeisungen bis 2029. Die deutliche Reduktion der in der Aufstellung ausgewiesenen Referenzpreise gegenüber den derzeit noch geltenden Übertragungsnetzentgelten ist im Wesentlichen auf die Einpreisung der bundesweiten Offshore-Anbindungskosten und der Kosten für die Erdverkabelung zurückzuführen.
vNE-Kostenposition | 50Hertz | TenneT | TransnetBW | Amprion |
Leistungspreis (€/kW · a) | 29,76 | 36,97 | 29,86 | 18,93 |
Arbeitspreis (ct/kWh) | 0,18 | 0,08 | 0,06 | 0,098 |
Weiterhin sieht die Bundesregierung eine Vereinheitlichung der Netznutzungsentgelte über alle vier Regelzonen in Deutschland vor. Dieses neue bundesweit einheitliche, in der Höhe noch nicht bekannte Übertragungsnetzentgelt soll in das EnWG aufgenommen werden. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung soll noch bis Ende August erlassen werden, damit nach dem Willen des Gesetzgebers dann ab dem Jahr 2018 eine finanzielle Angleichung zwischen den Nutzungsentgelten von 50 Hertz, Tennet, Transnet BW und Amprion erfolgen kann (Quelle: energate).