Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) spielt im Zusammenhang mit zwei auf dieser Internetseite behandelten Themen eine zentrale Rolle, daher soll ihm an dieser Stelle ein separater Beitrag gewidmet werden. Zum einen ist das EnWG die wesentliche Rechtsquelle für Redispatch-Maßnahmen (vgl. Artikel „Das EnWG als Rechtsgrundlage für Redispatch-Maßnahmen“), zum anderen stellt es die gesetzliche Basis für die in den letzten Beiträgen diskutierte Netzreserve (vgl. Artikel „Das EnWG als Rechtsgrundlage für Netzreserve-Maßnahmen“) dar.
Das EnWG ist die grundlegende Rechtsquelle in Bezug auf leitungsgebundene Energien und somit im Hinblick auf die Elektrizitäts- und Gasversorgung in Deutschland. Es ist am 16. Dezember 1935 in Kraft getreten und wurde letztmalig am 7. Juli 2005 neu gefasst. Mit unterschiedlichen Novellierungen des Energiewirtschaftsgesetzes sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts aus dem Jahr 1998 hat die Bundesregierung das übergeordnete EU-Gemeinschaftsrecht für die leitungsgebundene Energieversorgung – insbesondere im Zuge der um die Jahrtausendwende erfolgten Liberalisierung der Energiemärkte – in nationales Recht umgesetzt.
Ziel und Zweck des Gesetzes ist „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht“ (§ 1 Abs. 1 EnWG), „die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze [mit] den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen“ (§ 1 Abs. 2 EnWG) sowie „die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung“ (§ 1 Abs. 3 EnWG).
Dabei kommt unter anderem der Bundesnetzagentur (BNetzA), Bonn, sowie den jeweils zuständigen Landesregulierungsbehörden eine tragende Rolle zu, die zur Erreichung der oben genannten Ziele im Zuge des im Jahre 2005 überarbeiteten Energiewirtschaftsgesetzes mit entsprechenden (Eingriffs-)Rechten und Befugnissen ausgestattet wurden. Die BNetzA ist dabei eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Berlin, und hat in erster Linie den Auftrag, durch Regulierung in den Zuständigkeitsbereichen Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den Wettbewerb zu fördern und einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewährleisten. Dies erfolgt beispielsweise über die Kontrolle und Genehmigung der sogenannten Netznutzungsentgelte.
Bei der Regulierung des Netzbetriebs übernehmen die oben genannten Behörden gemäß §§ 30 f. EnWG in erster Linie die Missbrauchsaufsicht über die vier Netzbetreiber von Übertragungsnetzen in Deutschland, im einzelnen die TenneT TSO GmbH (Bayreuth), die 50Hertz Transmission GmbH (Berlin), die Amprion GmbH (Dortmund) und die TransnetBW GmbH (Stuttgart). Ferner wachen sie über den Vorgang der Entflechtung (engl. Unbundling) der Netzbereiche, über die Systemverantwortung der Netzbetreiber – und damit sowohl der [überregionalen] Transportnetzbetreiber (auch: Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), engl. Transmission System Operator, TSO) als auch der [regionalen] Verteilnetzbetreiber (auch: Versorgungs-, Verteilungs-, Verteilernetzbetreiber (VNB), engl. Distribution System Operator, DSO) – , sowie über die Anreizregulierung.
Zahlreiche Durchführungsverordnungen konkretisieren den Inhalt des EnWG und damit den gesetzlichen Rahmen für den Markt der leitungsgebundenen Energieversorgung wie zum Beispiel die in den letzten Artikeln behandelte Reservekraftwerksverordnung (ResKV), die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) oder die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV).