Im vorigen Artikel „Unbundling in der Energiewirtschaft“ wurde das Thema Entflechtung auf dem energiewirtschaftlichen Sektor behandelt. In diesem Zuge fällt auch immer wieder der Begriff „Compliance“, der inhaltlich eng mit dem vorgenannten Terminus zusammenhängt.
Für die nationale Umsetzung europäischer Richtlinien hat der deutsche Gesetzgeber ein neues Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erlassen, das unter der Aufsicht der Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständiger Regulierungsbehörde einen transparenten Wettbewerb auf den Handelsmärkten für Strom, Brennstoffe und CO2 gewährleisten soll. Zu diesem Zweck sind die vorgegebenen Rechtsvorschriften von den jeweils betroffenen Organisationen zu befolgen, deren Einhaltung wiederum von der BNetzA überwacht wird. Die Beachtung dieser Vorgaben wird nun als „Compliance“ bezeichnet, was korrekt übersetzt soviel wie „Einhaltung“ bedeutet.
Die Entsprechung dieser Rahmenbedingungen darf jedoch nicht nur unter dem Aspekt stetig zunehmender Regulierungsmechanismen seitens des Gesetzgebers gesehen werden. Wie bereits erwähnt wird so zum einen ein fairer Wettbewerb gefördert, so dass Transparenz nicht nur für die Anbieter am Markt, sondern vor allem auch für die Kunden sichergestellt werden kann. Zum anderen beugen die die Vorschriften einhaltenden Unternehmen auch potenziellen Strafen durch die Behörden und daraus eventuell resultierenden Imageschäden für die Konzerne vor. Wird der Begriff des „Unbundling“ vom Gesetzgeber noch relativ wortgetreu mit „Entflechtung“ gleichgesetzt, so ist in Bezug auf das deutsche Recht zu beachten, dass „Compliance“ dort etwas verwirrend mit dem Wort „Gleichbehandlung“ übersetzt wird.
Das Gesetz fordert zur Sicherstellung der Compliance weiterhin die Institutionalisierung eines Programms mit entsprechenden Maßnahmen, anhand derer die Befolgung der einschlägigen Rechtsvorgaben gewährleistet wird. In der betrieblichen Praxis wird dazu innerhalb einer betroffenen Organisation in der Regel ein sogenanntes Compliance-Office eingerichtet, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und damit die Sicherung von Compliance zu überwachen. Darüber hinaus stellt ein solches Organ die externe Schnittstelle zum Regulator respektive zur BNetzA dar. Inhaltlich ausgestaltet wird das Thema Compliance durch die im vorhergehenden Post umrissenen materiellen Vorschriften zum Unbundling.