Die Erbringung von Regelleistung bzw. -arbeit gemäß § 13 EnWG erfolgt im nationalen Kontext derzeit in der Regel durch thermische Kraftwerke wie zum Beispiel Kohle-, Kern- oder Gaskraftwerke. Durch das Aufkommen der regenerativen Energien, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen energiewirtschaftlichen und -politischen Ereignisse wie der Nuklearkatastrophe von Fukushima, der teilweise schon erfolgten und geplanten Stilllegung von nationalen Kernkraftwerken gem. Atom-Moratorium vom 14.03.11 oder auch der sogenannten Brennelementesteuer gem. KernbrStG stellt sich nun die thematisch berechtigte Frage, ob und wie erneuerbare Energien den Systemdienstleistungsmarkt beeinflussen.
Durch die vermehrte Netzeinspeisung von regenerativen Energien gem. EEG stellt sich im besonderen das Problem eines relativ fluktuativen Erzeugungsverlaufs, insbesondere jedoch des dadurch vergleichsweise häufigen Auftretens von sogenannten Leistungsspitzen, so zum Beispiel im Rahmen der Stromproduktion aus Windkraft. Um diese Erzeugungspeaks lastgerecht ausgleichen zu können, bedarf es folgerichtig negativer Regelleistung, so dass pauschal gesagt der Bedarf an Regelarbeit durch die Zunahme des Grünstromanteils am nationalen Energiemix zunächst einmal grundsätzlich steigt. Dies führt konsequenterweise zu höheren Aufwendungen am Systemdienstleistungsmarkt, wobei durch den Ausbau der erneuerbaren Energien und den damit zwangsweise erhöhten Bedarf an ohnehin schon relativ teurer Regelenergie (> 1 € / kWh) durchaus von einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von sechs- bis siebenstelligen Eurobeträgen ausgegangen werden kann.
Stellt man nun die Frage, ob und inwieweit die regenerativen Energieträger bei der Bereitstellung von Regelarbeit am Systemdienstleistungsmarkt beitragen können, so ist zunächst einmal zu konstatieren, dass von sämtlichen mit erneuerbaren Energien betriebenen Kraftwerken bislang nur hydraulische Kraftwerke, also mit Wasserkraft betriebene Erzeugungsanlagen, für die Erbringung von Regelleistung präqualifiziert und im Einsatz sind, dies allerdings jedoch für sämtliche Arten der Regelenergie, nämlich Primär-, Sekundär- und Tertiärregelleistung (letzteres wird i. d. R. auch als Minutenreserve [engl.: tertiary control] bezeichnet).
In diesem Zusammenhang ist weiterhin festzuhalten, dass derartige Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke naturgemäß immer einen diesbezüglichen Engpass darstellen werden, was insbesondere auch die Erbringung von Regelleistung betrifft, da die Speicherbecken für den Turbinen- (Erzeuger, = positive Regelung) wie auch für den Pumpbetrieb (Verbraucher / Last, = negative Regelung) vom Fassungsvermögen her baubedingt limitiert sind. Dies führt dazu, dass die umgelegte bzw. spezifische Regelarbeit durch Wasserkraftwerke vergleichsweise teurer, da nicht mehr nur leistungsmäßig begrenzt, ist.
So wird in der Kraftwerkseinsatzplanung in bezug auf derartige Wasserkraftanlagen zwar nicht wie bei konventionellen Energieerzeugungseinheiten mit reellen Arbeitspreisen, wohl aber mit sogenannten (virtuellen) Schattenpreisen kalkuliert, die Wasser als „freies Gut“ vor dem Hintergrund der Volumenbeschränkung durch die vorhandenen Speichergrößen einschließlich eventuell vorhandener technischer, kraftwerksbaubedingter und wasserrechtlicher Rahmenbedingungen adäquat berücksichtigen.