Als fünfter und letzter ökologischer Zielaspekt wird aus gegebenem Anlass der ebenfalls outputorientierte Bereich der als Schadstoffausstoß aufzufassenden Emissionen angeführt. Vor allem aus umweltrechtlicher Sicht kommt diesem Gesichtspunkt eine zentrale Bedeutung zu, als verschiedene ökologiebezogene Rechtsquellen, beispielsweise in Form der Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImschV) oder der TA Luft, unterschiedlichste emissionsspezifische Anforderungen an Unternehmen zur Vermeidung anlagenbedingter Umwelteinwirkungen postulieren.
Diese insbesondere im Umweltrecht vorzufindende hohe Regulierungsdichte kann als Ausdruck eines zunehmenden Umweltbewusstseins, gleichzeitig aber auch als eine offenbar bestehende Notwendigkeit entsprechender staatlich-behördlicher Eingriffe in die Unternehmenssphäre gewertet werden. Die unmittelbare ökonomische Relevanz dieses betrieblichen Ökologiebereichs ergibt sich für Organisationen demnach in erster Linie aus möglichen Geldstrafen, die gemäß Strafgesetzbuch (StGB) aus sogenannten Straftaten gegen die Umwelt, im besonderen § 325 StGB („Luftverunreinigung“), resultieren können.
Um in diesem Zusammenhang einen weiteren umweltökonomisch bedeutenden Synergieeffekt verfolgen bzw. erzielen zu können, bietet sich die Aufnahme eines beispielsweise als „Senkung der Schadstoffemissionen“ formulierten Zieles in die Zielkonzeption ausdrücklich an. Eine Ausstoßminderung umweltschädlicher Abgase geht somit zum einen mit einer reduzierten Umweltbelastung einher, zum anderen werden vor dem Hintergrund der o. a. umweltrechtlichen Restriktionen außerplanmäßige Aufwendungen in Form von eventuellen Geldstrafen vermieden, betriebsbezogen können sich jedoch auch verminderte Abgasreinigungskosten sowie ggfs. reduzierte Schadstoffemissionsabgaben ergeben. Unterstellt man nun, dass das betrachtete Produktionsunternehmen in der Hauptsache das im Kyoto-Protokoll als klimaschädliches Treibhausgas deklarierte Kohlenstoffdioxid (CO2) emittiert, so kann das o. g. Umweltziel entsprechend zu einer strategischen Zielsetzung in Form einer „Senkung der CO2-Emissionen“ modifiziert werden.
Die vorstehend erarbeiteten strategischen Zielvereinbarungen, die hinsichtlich ihrer Umweltaspekte und -wirkungen eine wesentliche ökologische wie auch ökonomische Relevanz für die Unternehmung aufweisen, seien hier noch einmal überblicksartig zusammengefasst, wobei die gewählte Reihenfolge keinerlei Priorisierung hinsichtlich der Relevanz oder Umsetzungsdringlichkeit der genannten Ziele darstellen muss.
- Verminderung des Materialeinsatzes
- Reduzierung des Stromverbrauchs
- Reduktion des Wasserbedarfs
- Verringerung des Abfallaufkommens
- Senkung der CO2-Emissionen
Im Hinblick auf die hier getroffene Auswahl potenzieller exemplarischer Umweltziele ist anzumerken, dass diese aufgrund des diesbezüglichen Unternehmenszweckes in Form einer langfristig ausgelegten Umweltleistungsverbesserung der Organisation als grundsätzlich sinnvoll bzw. angebracht erscheinen. Will der betrachtete Produktionsbetrieb eine umweltbezogen strategische Nachhaltigkeit als Komplementär- bzw. Unterstützungsfaktor einer erfolgreichen Unternehmensentwicklung erreichen, so können sich die Verantwortlichen – insb. im langfristigen Kontext – an den hier vorgeschlagenen Umweltzielsetzungen durchaus orientieren.