Im Zuge gesetzgeberischer Regulierungsmechanismen auf dem energiewirtschaftlichen Sektor ist oftmals die Rede vom sogenannten „Unbundling“. Was bedeutet dieser Begriff nun genau?
Dieser Terminus, übersetzt soviel wie Trennung oder Entkoppelung, bezeichnet die organisatorische Auftrennung i. d. R. eines Konzerns in voneinander unabhängige Unternehmensbereiche auf der Grundlage entsprechender gesetzlicher Vorgaben. Im energiewirtschaftlichen Kontext ist der Zweck dieser geschäftsfeldbezogenen Differenzierung, einen grundsätzlich eigenständigen Netzbetrieb zu realisieren. Daher wird Unbundling im Energiewirtschaftsgesetz (§§ 6 ff. EnWG) auch unter dem Begriff der „Entflechtung“ subsumiert.
Unbundling ist somit ein energiepolitisch-gesetzgeberisches Mittel, um auf Ebene der Firmenstruktur dafür zu sorgen, dass der Netzinfrastrukturbetrieb von den der Netzwirtschaft vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsstufen wie vor allem Erzeugung, Handel und Vertrieb unabhängig ist. Das zentrale Ziel derartiger Entflechtungsregelungen besteht in der Vermeidung von eventuellen Diskriminierungen, Quersubventionierungen und anderen Wettbewerbsverzerrungen. Insbesondere im netzwirtschaftlichen Bereich, das von Natur aus monopolistisch geprägt ist (Stichwort „Natürliches Monopol“) will der Gesetzgeber unter Aufsicht der Bundesnetzagentur mehr Wettbewerb auf dem Strommarkt schaffen, indem er kraft solcher Vorgaben verhindert, dass die bestehenden „großen“ bzw. etablierten Netzbetreiber ihre natürliche Monopolstellung ausnutzen.
Im Fokus solcher Unbundling-Maßnahmen stehen daher verstärkt vertikal integrierte Unternehmen mit einer potenziell marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Kartell- bzw. Wettbewerbsrechts. Im energiewirtschaftlichen Bereich sind dies vor allem Konzerne, die sowohl als Netzbetreiber, als Netzeigentümer und als Energielieferant und somit auf unterschiedlichen Marktebenen tätig sind. Entflechtungsvorgaben stellen somit insbesondere in den liberalisierten Netzwirtschaften ein effektives Regulierungsinstrument dar, das die Regelungen zur Zugangs- und Entgeltregulierung mit dem Ziel energiepolitischer Transparenz vor dem Hintergrund des Verbraucher- und Mitwerberschutzes unterstützt und ergänzt. Neben der Energiewirtschaft sind die Vorgaben zur Entflechtung auch in anderen leitungsgebundenen Netzwirtschaften wie Eisenbahn oder Telekommunikation anzutreffen.